Um die gesetzlichen Aufgaben und Ziele zu erfüllen, stehen den Vollzugsanstalten unterschiedliche Vollzugsbedienstete zur Verfügung. Deren Einsatz für den Strafvollzug ist u.a. in § 96 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW geregelt:
"Für jede Anstalt ist die erforderliche Anzahl von geeigneten und fachlich qualifizierten Bediensteten, insbesondere des medizinischen, pädagogischen, psychologischen und sozialen Dienstes, des Allgemeinen Vollzugsdienstes, des Verwaltungsdienstes, des Werkdienstes sowie der Seelsorge, vorzusehen.“
Daraus ergeben sich folgende Dienstbereiche für alle Vollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen: